Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich wiedersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung und Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II. Angebote (einschließlich Preise, Maße, Gewichte usw.)
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen, Preislisten und sonstige Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben unserer Lieferanten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Die Preise gelten unverpackt ab Lager. Die jeweils geltende, gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
III. Auftragsbestätigung
Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstige Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb 1. Woche schriftlich geltend zu machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Von uns schriftlich angebotene Kaufpreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird.
IV. Gefahrübergang und Lieferungen
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit unseren Beförderungsmitteln, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers, bzw. des Herstellerwerks, geht die Gefahr auf den Kunden über.
2. Die Versandart liegt in unserem Ermessen, wenn keine besondere Versandart ausdrücklich vereinbart ist. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Rechnung des Bestellers.
3. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen im gewünschten Umfang und auf Kosten des Bestellers.
4. Verpackung wird mit unserem Selbstkostenwert berechnet und nicht zurückgenommen. Ist Rückgabe vereinbart, so erfolgt bei freier Rücksendung innerhalb 4 Wochen Gutschrift zu 2/3 des berechneten Wertes.
5. Angegebene Lieferzeiten- und Liefertermine sind stets unverbindlich und annähernd, sie beginnen mit der Auftragsbestätigung und verstehen sich ab Lieferort.
6. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der angegebenen oder der vereinbarten Liefertermine sind ausgeschlossen.
7. Der Besteller kann wegen Überschreitung der Lieferzeit nur dann zurücktreten, wenn die Überschreitung 4 Wochen übersteigt und er dann noch schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat.
8. Ereignisse hoher Gewalt, wie Kriegs- oder Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Unruhen, Verkehrsstörungen oder Wagenmangel, Aufstände oder Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Materialmangel bei uns oder unseren Zulieferern, sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, berechtigen uns, unter Ausschluss aller Ansprüche des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
9. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die unser Kunde zu vertreten hat, so werden ihm nach 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und bei Lagerung in unserem Hause 1/12 von Hundert des Rechnungsbetrages je Monat berechnet.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware: Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut auch zur Sicherung der Saldoforderung.
2. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an unseren Kunden um mehr als 25 % des Vorbehaltsgutes, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
3. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen seines Betriebes zu be- bzw. verarbeiten. Bei Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Besteller, werden wir Eigentümer an den Zwischen- und Enderzeugnissen, gelten also als deren Hersteller (§ 950 BGB), ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.
4. Findet bei der Verarbeitung der Ware eine Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen statt, so entsteht Miteigentum für uns an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung, soweit sie nicht unser Alleineigentum wird. Der Kunde verwahrt die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
5. Ziffer 2) und 3) gelten auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse wertvoller sind als die von uns gelieferte Vorbehaltsware; doch dient die verarbeitete Ware zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
6. a. Der Besteller darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Sachen nur im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußert. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
b. Im Fall einer Weiterveräußerung der Sachen hat der Besteller mit seinen Abnehmern Vereinbarungen zu treffen, dass das Eigentum an den von uns gelieferten Waren auch im Falle der Verarbeitung durch die Abnehmer immer bei uns verbleibt, während der Verarbeiter nur Verwahrer ist.
c. Von dem Zeitpunkt ab, wo wir eine Weiterveräußerung untersagen, hat sie zu unterbleiben.
d. Maschinen und Werkzeuge darf der Besteller nicht veräußern, soweit sie von uns nur zur Verwendung im Betrieb des Bestellers geliefert werden.
7. Sämtliche Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren oder der aus ihrer Verarbeitung neu entstandenen Sachen tritt der Besteller heute schon in voller Höhe an uns ab. Und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Sachen an einen oder mehrere Abnehmer verkauft werden. Der Kunde ist bis zum jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller unter keinen Umständen berechtigt. Der Kunde darf mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8. Werden von uns gelieferte Waren oder aus ihrer Verarbeitung entstandene neue Sachen oder uns zustehende Forderungen aus deren Weiterveräußerung gepfändet, oder anderweitig beeinträchtigt, so hat uns der Besteller zu benachrichtigen und uns die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aufgrund deren wir unsere Rechte geltend machen können.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, soweit der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, wozu er verpflichtet ist.
VI. Zahlungen
1. Wenn nicht anders vereinbart, sind Lieferungen sofort nach Erhalt netto Kasse zahlbar.
2. Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über die Zahlung verfügen können. Wenn Skonto vereinbart wurde, so wird dieser nur gewährt, wenn die Zahlung, innerhalb der vereinbarten Frist für uns verfügbar ist und wenn alle anderen Forderungen bereits bezahlt sind. Gebrauchtmaschinen und Geräte sind sofort, ohne jeglichen Abzug zu zahlen.
3. Annahme von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Diskontspesen, Steuern und Einzugsgebühren und dergleichen trägt der Besteller und sind sofort in bar fällig.
4. Wir sind unter Vorbehalt weiterer Ansprüche berechtigt, die bei Großbanken üblich Debetzinsen und Kosten zu berechnen, wenn die Zahlung nicht eine Woche nach Rechnungsdatum bei uns eingegangen ist. Das gleiche Recht steht uns bei Überschreitung eines bestimmten Zahlungszieles zu.
5. Zahlungsverzug berechtigt uns, alle Lieferungen zurückzuhalten.
6. Gegenüber unseren Ansprüchen ist Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Insbesondere berechtigen Mängelrügen, Reklamationen oder Rücksendungen den Besteller nicht, Zahlungen zurückzuhalten.
7. Wird uns nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers so schlecht sind, dass die Erfüllung unserer Ansprüche unseres Erachtens gefährdet ist, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung unserer Forderungen per Scheck zu verlangen, sofern der Besteller nicht ausreichende Sicherheiten stellt. Wir können ferner die Herausgabe bereits gelieferter Ware verlangen. Für noch zu liefernde Ware können wir nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherstellungen verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Im letzten Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Das Recht zum Rücktritt steht uns auch dann noch zu, wenn wir zunächst Vorauszahlungen oder Sicherstellung verlangt haben und der Besteller innerhalb der von uns gesetzten Frist unserem Verlangen nicht nachgekommen ist.
8. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von uns gelieferte Waren ohne Inanspruchnahme des Gerichts zurückzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Besteller, den von uns beauftragten Personen jederzeit zu gestatten, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten. Die zurückgekommenen Teile werden vom Besteller nach unserer Wahl zu den berechneten, oder zu dem am Tage der Rücksendung gültigen Preise gutgeschrieben, wobei der Gewinnausfall und für die bei der Lieferung und Rücknahme entstandenen Kosten in Abzug gebracht werden. Ein weiterer Abzug erfolgt, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist. In der Zurücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann vor, wenn wir dieses schriftlich erklären.
9. Sollten Maschinen aus unserem Mietbestand veräußert werden gilt, sofern nicht anders vereinbart, die Rechnungsstellung als Mietvorauszahlung.
VII. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, spätestens aber vor Verarbeitung schriftlich bei uns selbst, nicht etwa bei Reisenden oder Vertretern vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist ist insoweit eine Mängelrüge ausgeschlossen. Zu den Mängeln zählt auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Zugesichert sind Eigenschaften aber nur bei entsprechender ausdrücklicher Bestätigung. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt bezüglich der ausdrücklich bezeichneten Minderqualität nicht der Mängelrüge.
2. Für an uns gelieferte Ware übernehmen wir Gewähr, nur solange und nur soweit, als wir unseren Lieferanten in Anspruch nehmen können. Da bei den einzelnen Warengattungen die Gewährleistungsbestimmungen sehr unterschiedlich sind geben wir diese auf Anfrage für die jeweils in Frage kommende Ware bekannt.
3. Im Falle berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge aufgrund eines nachweislich vor Gefahrübergang liegenden Umstandes bessern wir nach oder erstatten nach unserer Wahl den Minderwert. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Besteller zurücktreten. Ist die Ware bereits eingebaut, steht ihm nur ein Minderungsrecht zu. Die farbliche Übereinstimmung der zusammengehörigen Einrichtungsgegenstände kann nicht garantiert werden. Schadensersatzansprüche jeglicher Art, auch Ansprüche wegen Folgeschäden, Bearbeitungskosten, Aufwendungen oder Verwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen.
4. Kosten, welche aus der Anforderung eines Monteurs entstehen, hat der Besteller selbst zu tragen.
5. Für Schwierigkeiten, die sich aus Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes bei dem Weiterverkauf oder Verwendung der gelieferten Waren ergeben, lehnen wir ein Haftung ab.
6. Unsere Ersatzpflicht erlischt auch, wenn an dem Kaufgegenstand ohne unser Einverständnis durch Dritte Nachbesserungs- oder Veränderungsarbeiten durchgeführt wurden.
7. Abbildungen und Zeichnungen, Maße und Gewichte sind unverbindlich, Änderungen behalten wir uns jederzeit vor. Zeitbedingte Verwendung von Austausch bleibt zulässig.
8. Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, die unser Lieferant vornimmt, sind auch für den Besteller maßgebend.
9. Gebrauchte Maschinen verkaufen, bzw. liefern wir, wie sie stehen und liefern diese ohne jegliche Gewähr für anhaftende Mängel und nur einschließlich vorhandener Zubehörteile. Eingehende Besichtigung vor Kaufabschluss wird dringend empfohlen, da wir nachträgliche Beanstandungen nicht berücksichtigen können.
10. Betriebsstunden bzw. km-Stände sind abgelesen und wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit
VIII. Allgemeine Mietbedingungen für Mietmaschinen der Firma Rehnen
1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die in der Rechnung / im Mietvertrag im Einzelnen aufgeführten Geräte zur Verwendung bei seinen Bauvorhaben in Miete zu überlassen.
2. Beginn und Ende der Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Versendung oder Abholung des Mietgeräts und endet bei Abholung oder Anlieferung.
Freimeldungen während der Miete werden nur schriftlich und nur nach Rücksprache freigegeben. Alle anderen Wege werden nicht akzeptiert.
3. Zahlung
Die Mietrechnung wird am Anfang des Monats oder nach Absprache direkt bei Mietbeginn berechnet. Nach Rechnungserhalt netto Kasse.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist ein Verzugzins von 12 % p. a. vereinbart.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von uns gelieferte Mietmaschinen ohne Inanspruchnahme des Gerichts zurückzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Besteller, den von uns beauftragten Personen jederzeit zu gestatten, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten. Die zurückgekommenen Teile werden vom Besteller nach unserer Wahl zu den berechneten, oder zu dem am Tage der Rücksendung gültigen Preise gutgeschrieben, wobei der Gewinnausfall und für die bei der Lieferung und Rücknahme entstandenen Kosten in Abzug gebracht werden. Ein weiterer Abzug erfolgt, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist. In der Zurücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann vor, wenn wir dieses schriftlich erklären.
Sämtliche Preis gelten für einen 8-Stunden Arbeitstag. Jede weitere Betriebsstunde wird mit 1/8 der Tagesmiete berechnet. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist mit dem Vermieter unverzüglich zu melden. Rehnen behält sich vor, eine entsprechende Kaution vor jeder Anmietung zu verlangen. Eine Kautionstabelle liegt in jeder Niederlassung aus.
4. Transportkosten
Der Hin- und Rücktransport der Maschine geht zu Lasten des Mieters.
5. Wartung/Inspektion
Der Mieter ist verpflichtet,
a) das Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Beschädigt oder unbrauchbar oder nicht zurück geliefertes Miet – Material wird zu Lasten des Mieters instand gesetzt oder neu beschafft.
b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes einschließlich Ersatz der Verschleißteile zu sorgen, täglich Öle und Schrauben zu kontrollieren. Die Maschine ist nach Gebrauch sofort zu reinigen.
c) die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen und Überprüfungen einzuhalten und durch den Vermieter ausführen zu lassen. Der Mieter trägt die hierbei anfallenden Kosten, wenn die Maschine mehr als 150 Betriebsstunden beim Mieter im Einsatz war.
6. Sonstige Bestimmungen
Der Einsatz der Maschinen erfolgt ausschließlich beim Mieter.
Die Maschine darf nicht an dritte Personen weitervermietet werden.
Bei einer anderen Einsatzart muss der Vermieter benachrichtigt werden! Änderungen der Einsatzorte gemäß § 1 bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
Der Mieter darf den Mietgegenstand nur zum Vertrags- und Bestimmungsmäßigen Arbeitseinsatz benutzen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
Kraftstoffe, Schmierstoffe und ggf. Brennstoffe sind nicht im Mietumfang eingeschlossen.
Eventuelle Folgekosten durch Ausfall von Maschinen und Bedienungspersonal werden vom Vermieter / Verkäufer nicht getragen! Hier kommen nur die anfallenden Maschinen- und Personalkosten in Anrechnung.
Folgekosten die durch Standzeiten z.B. Reparaturen an den Mietmaschinen entstehen, werden nicht übernommen.
Änderungen sowie Nebenabsprachen haben nur Gültigkeit, wenn sie von Fa. Rehnen schriftlich bestätigt wurden.
Maschinen können durch Fremdkreditinstitute finanziert sein.
9. Reparaturen
Sämtliche, während der Mietzeit anfallenden Reparaturkosten, die auf eine Fehlbedienung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters / Verkäufers. Bei mehr als 200 Stunden Mieteinsatz gehen Reparaturkosten ebenfalls zu Lasten des Mieters.
10. Maschinen im Abbruch
Verdoppelung der jeweiligen Selbstbeteiligung. Unter Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Prozessoren, Sortiergreifern o.ä. sowie Einsätze von Maschinen mit Standardausrüstung auf Abbruchbaustellen zu verstehen.
IX. Allgemeine Bestimmungen
1. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Papenburg, soweit gesetzlich zulässig.
2. Diese Bedingungen sind auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile von Ihnen unwirksam sein sollten.
X. Garantie
1.Unsere Garantie gilt ausschließlich für Standardmaschinen.
2. Verschleißteile sind nicht in der Garantie enthalten. Unter Verschleißteilen verstehen wir alles was keine nennenswerten funktionsgebenden Teile sind und/oder Bauteile oder Baugruppen eines Erzeugnisses, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch innerhalb der Lebensdauer dieses Erzeugnisses ihre Funktionsfähigkeit verlieren können. Zum Beispiel Lager, Graphitbeläge, Pneumatik etc.
3. Wir behalten uns vor bei jedem Garantiefall eine eingehende Prüfung vorzunehmen.
4. Für Maschinen gilt die Garantie, nach Prüfung durch Rehnen, auf Konstruktion, Antrieb und ggf. Elektrik
5. Für Transportgeräte gilt die Garantie, nach Prüfung, auf die Konstruktion.